TRUSETALER SCHÜTZENVEREIN 98 E.V.
- SATZUNG -
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein filhrt den Namen ,,Trusetaler Schützenverein 98 e. V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Meiningen eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in Trusetal.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes,
b) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
c) die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften,
d) die Pflege und Wartung des Schützenbrauchtums,
e) den Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen,
f) die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, sofern dem Satzungszweck entsprechend. - Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- §er Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gerne innützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§Sf ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die im Interesse des Vereins erwachsenden Auslagen erstattet.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Kommune, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke zur Förderung des Schießsportes, zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Institutionen
Der Verein ist unmittelbares Mitglied im „Kreisschützenbund Schmalkalden-Meiningen e.V.“, damit mittelbares Mitglied des „Thüringer Schützenbundes“, deren Satzungen für Ihn verbindlich sind.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder), juristische Personen und Vereine (außerordentliche Mitglieder) sowie Ehrenmitglieder sein.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
- Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Funktionen als Vorsitzender, Schatzmeister oder Sportleiter können als Ehrenfunktionen zuerkannt werden.
- Vereinsmitglieder, die dem Schützenverein mindestens 25 Jahre als Mitglied angehören, werden zu Beginn des Jahres zu Ehrenmitgliedern ernannt, in dem sie das 75. Lebensjahr vollenden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
- Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages oder der Umlage um mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
- Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt,
- an der Willensbildung des Vereins, durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl
- und Stimmrecht ab vollendetem 14. Lebensjahr besteht, - den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. - Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,
- den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Umlagen zu bezahlen oder anstelle der Umlagen Arbeitsstunden zum Erhalt der Schießanlage zu leisten, die Umlage darf die Höhe eines Jahresbeitrags nicht übersteigen,
- die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
c) der Ältestenrat
§ 10 Der Vorstand
- 1. Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden
- stellv. Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Vereins- und Jugendsportleiter - Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für
- die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,
- die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,
- die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm die die Mitgliederversammlung überträgt. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der Genannten gemeinschaftlich vertreten.
- Der Vorstand wird in Erledigung seiner Aufgaben von einem „Gesamtvorstand“ unterstützt Dem Gesamtvorstand gehören an
a) die Vorstandsmitglieder,
b) stellv. Schatzmeister,
c) stellv. Schriftführer,
d) stellv. Vereins- und Jugendsportleiter,
e) der Jugendvertreter,
f) Pressewart,
g) Festwart,
h) weitere Mitglieder nach Bedarf
Die Funktionen 4b bis 4g können jeweils 2-fach auf eine Person übertragen werden. - Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein Vereinsmitglied vom Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen kooptiert.
- Der Vorsitzende beruft die Vorstands- und die Gesamtvorstandssitzung schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege mit einer Ladungsfrist von 3 Tagen ein und leitet sie. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, Gesamtvorstandssitzungen mindestens zweimal im Jahr statt. Vorstand und Gesamtvorstand sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom stellv. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. In wichtigen Angelegenheiten kann auf die Einhaltung der Einberufungsfrist verzichtet werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellv. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
- Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres spätestens bis zum 31. März stattfindet.
- Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen sind innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der Vereinsmitglieder sowie dem Ältestenrat unter Angabe der Gründe verlangt wir.
- Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und einer Ladungsfrist von vier Wochen persönlich, im Internet und durch Aushang im Vereinsheim. In dringenden Fällen, die in der Einladung anzugeben sind, kann die Einladungsfrist auf zwei Wochen abgekürzt werden.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei Verhinderung dem stellv. Vorsitzenden. Soweit die Vorsitzenden nach ordnungsgemäßer Einladung zur Mitgliederversammlung nicht zur Verfügung stehen, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.
- Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes,
b) die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenberichtes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Arbeitsleistungen,
e) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ältestenrates
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
h) die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung,
i) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
j) die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
k) die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden,
l) die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch diese Satzung ergeben.
m) die Ernennung von Ehrenmitgliedern - Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem eigenen Tagesordnungspunkt führen, müssen mindestens 4 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingehen.
- Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 13 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, bei der ersten Wahl einen Kassenprüfer für vier Jahre, den zweiten Kassenprüfer für zwei Jahre, anschließend alle zwei Jahre im Wechsel einen Kassenprüfer für vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kasseprüfung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem Schatzmeister abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.
§ 14 Wahlen und Abstimmungen
- Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann in offener Abstimmung schriftliche Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.
- Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmgleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.
- Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich keine andere Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Satzungsbeschlüsse können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
- Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt, ist dieser nicht anwesend bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das jeweils vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15 Der Ältestenrat
- Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern des Vereins. Sie müssen 10 Jahre dem Verein angehören. Sie müssen über eine langjährige Vereinserfahrung verfügen und dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes oder Gesamtvorstandes sein.
- Sie werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Ältestenrat ist beratendes Mitglied im Vereinsvorstand zu wichtigen Angelegen im Verein wie:
- Investitionen über 300,00 €,
- Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten,
- Schlichtung von Differenzen zwischen Vorstand und Vereinsmitgliedern
- Einsicht in Kassenunterlagen zwischen den jährlichen Mitgliederversammlungen. - Der Ältestenrat ist bei wichtigen Angelegenheiten berechtigt den Vorstand zu beauftragen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Verschmelzung des Vereins gelten diese Bestimmungen ebenso.
- Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen.
§ 17 Beurkundung von Beschlüssen
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unter- schreiben. Sie bedarf der Genehmigung der nächsten Sitzung.
§ 18 Funktionsbezeichnungen
Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgeneinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet
§ 19 Beiträge
Die Mitglieder des Vereins sind beitragspflichtig soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig.
4. Beiträge können auf Antrag an den Vorstand längstens bis zu einem Jahr gestundet werden.
5. Über das Erlassen von Beiträgen entscheidet allein die Mitgliederversammlung.
6. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 14.11.1998 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Brotterode-Trusetal, den 23. März 2013